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   VG Minden, 10.12.2008 - 7 K 982/08   

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VG Minden, 10.12.2008 - 7 K 982/08 (https://dejure.org/2008,71808)
VG Minden, Entscheidung vom 10.12.2008 - 7 K 982/08 (https://dejure.org/2008,71808)
VG Minden, Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - 7 K 982/08 (https://dejure.org/2008,71808)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 9.03

    Beschwerde gegen die Verweigerung der Offenlegung von Akten der

    Auszug aus VG Minden, 10.12.2008 - 7 K 982/08
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.2003 - 20 F 9/03 -, NVwZ 2004, 746, Kopp/Schenke, VwGO, § 99 Rdnr. 18.
  • VG Minden, 26.01.2011 - 7 K 1743/10

    Einsicht in im einzelnen bezeichnete Teile einer bei einem Prozessbeteiligten

    Die hiergegen erhobene Klage wies die erkennende Kammer mit Urteil vom 10.12.2008 - 7 K 982/08 - ab.

    Mit Schreiben vom 30.04.2010 beantragte der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW i.V.m. § 5 IFG NRW Einsicht in drei an Frau M. gerichtete Verwaltungsakte des Beklagten (vom 24.06.2003, 11.07.2003, 10.10.2003) sowie einen Verwaltungsakt der Bezirksregierung E. vom 01.12.2003, die von dem Beklagten bereits im Rahmen des Verfahrens 7 K 982/08 als Teil der Beiakte 1 zur Akte gereicht worden waren.

    Sein jetziger Antrag beziehe sich auf Teile der Akte, die bereits Gegenstand der Verfahren 7 K 982/08 (VG Minden) sowie 8 A 203/09 (OVG NRW) gewesen seien, so dass sich insoweit eine erneute Bescheiderteilung erübrige.

    Der frühere Akteneinsichtsantrag, der Gegenstand des Verfahrens 7 K 982/08 (VG Minden) gewesen sei, habe sich auf "evtl. Ordnungs- bzw. Auflagenverfügungen gegen Frau M. , Protokolle von behördlichen Kontrollen, Beschwerden von Nachbarn/MitbürgerInnen" bezogen.

    Zur Begründung führt er aus, der Akteneinsichtsantrag des Klägers beziehe sich auf Teile der Akte, die bereits Verhandlungsgegenstand der Verwaltungsrechtssache 8 A 203/09 (OVG NRW) sowie 7 K 982/08 (VG Minden) gewesen seien.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 982/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

    Dem Begehren des Klägers steht bereits die materielle Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 10.12.2008 - 7 K 982/08 - entgegen.

    Mit der Abweisung der Klage 7 K 982/08 als unbegründet mit Urteil vom 10.12.2008 hat die erkennende Kammer festgestellt, dass der Kläger vom Beklagten nicht die begehrte Einsicht in die Tierschutzakte M. verlangen kann und die Ablehnung der begehrten Akteneinsicht Rechte des Klägers nicht verletzt.

    Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Änderung der Sach- und Rechtslage oder ausnahmsweise Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils der erkennenden Kammer vom 10.12.2008 - 7 K 982/08 - sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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